Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

1.    Geltungsbereich

1.1. Jegliche Abweichung von diesen Verkaufsbedingungen ist nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vom Faltschach- telhersteller anerkannt ist.

2.    Angebote

2.1. Wenn nicht anders vereinbart, wird das Angebot ungültig, wenn es vom Kunden nicht innerhalb eines Monats bestätigt wird.

2.2. Aufträge müssen mit den angebotenen Mengen übereinstimmen. Falls sich die bestellten Mengen von den angebotenen unterschei- den, werden die Preise entsprechend angepasst.

2.3. Verwaltungskosten, die durch besonders aufwendige Angebotser- stellung entstehen, werden dem Kunden vom Faltschachtelherstel- ler in Rechnung gestellt, wenn das Angebot nicht zu einem Auftrag führt, vorausgesetzt der Faltschachtelhersteller hat den Kunden vorab darüber in Kenntnis gesetzt.

2.4. Sollten für das Vorbereiten eines Angebotes Entwicklung, techni- sche Leistungen, Kosten für Muster und Korrekturfahnen nötig sein, so wird der Faltschachtelhersteller diese Kosten dem Kunden in Rechnung stellen.

2.5. Das geistige Eigentum an den Faltschachtelentwürfen bleibt beim Faltschachtelhersteller. Derartige neue Entwürfe dürfen vom Kunden nicht ohne Bezahlung und/oder schriftliche Vereinbarung verwendet

2.6. Die Preise basieren auf den Anforderungen, die der Kunde in der Anfrage spezifiziert hat. Im Fall von Änderungen werden die Preise

2.7. Der Faltschachtelhersteller kann nur dann die Verantwortung für die Qualität der Faltschachteln auf sich nehmen, wenn er die volle Ver- antwortung für die Beschaffung des Kartons hatte.

3.    Auftragsbestätigung, Verträge

3.1. Der Faltschachtelhersteller ist nur verpflichtet den Kunden zu belie- fern, wenn er den Auftrag schriftlich oder elektronisch bestätigt hat und alle Elemente der Anfrage enthalten sind. Eine solche Auftrags- bestätigung oder ein solcher Vertrag muss dem Kunden vom Falt- schachtelhersteller innerhalb einer Zeitspanne von höchstens zwei Wochen ab dem Datum des Erhalts des Auftrages zugesandt werden.

3.2. Der Lieferplan für die Faltschachteln muss deutlich spezifiziert sein und stellt einen Bestandteil des Preises dar. Sollte der Kunde sich entscheiden, die Lieferung der Faltschachteln zu verschieben, so wird der Faltschachtelhersteller Lagergebühren in Rechnung stellen (Paletten pro Woche).

3.3. Falls ein Vertrag den Zeitraum von sechs Monaten überschreitet, sind genaue Regelungen bezüglich Mengen und Lieferfristen zu tref- fen und ist eine Rohstoffpreisklausel aufzunehmen.

3.4. Jegliche Änderung der Bestandteile der Auftragsbestätigung oder des Vertrages, die der Kunde verursacht, berechtigt den Falt- schachtelhersteller dazu, die Preise entsprechend anzupassen.

3.5. Preisangaben in Auftragsbestätigungen und Verträgen basieren auf den Rohstoffpreisen zum Zeitpunkt der Unterschrift der Auftragsbe- stätigung oder des Vertrages. Im Falle einer Änderung dieser Roh- stoffpreise nehmen die Vertragsparteien Neuverhandlungen über die Preise für die vereinbarte Periode auf. Wenn keine angemessene Übereinstimmung erreicht werden kann, behält sich der Faltschach- telhersteller das Recht vor, den Vertrag einseitig zu beendigen.

3.6. Wenn der Kunde den Auftrag storniert, so stellt der Faltschachtel- hersteller dem Kunden die vollen Kosten für den Karton, den er für den Auftrag reserviert hat, in Rechnung sowie alle übrigen Kosten, die dem Faltschachtelhersteller durch die Vorbereitung des Auftra- ges entstanden sind.

4.    Lieferung, Rechnungslegung

4.1. Die Waren werden am Tag des Liefertermins gemäss Auftragsbe- stätigung oder Vertrag versandt und in Rechnung gestellt.

4.2. Wenn die Lieferung der Gesamtmenge nicht innerhalb der verein- barten Frist erfolgt, so werden die Waren und zusätzliche Lagerko- sten (Paletten pro Woche) dem Kunden vom Faltschachtelhersteller in Rechnung gestellt.

4.3. Die Qualität der fertiggestellten Waren kann bei längerer Lagerung als sechs Monate nach dem Herstellerdatum nicht garantiert

4.4. Wenn der Karton, der für die Herstellung der Faltschachteln reser- viert worden ist, nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist weiterverarbeitet worden ist, so wird der Kar- ton dem Kunden vom Faltschachtelhersteller zusammen mit den anfallenden Lagerkosten (Paletten pro Woche) berechnet.

5.    Gewerblicher Rechtsschutz

5.1. Der Kunde hält den Faltschachtelhersteller jederzeit schad- und klaglos bei Ansprüchen aus der Verletzung geistiger und/oder ge- werblicher Eigentumsrechte, im Falle der Herstellung oder Nachbil- dung gemäss dem Auftrag und den Anweisungen des Kunden und/oder Materialien und/oder Texten, Warenzeichen, Entwürfen und Konstruktionen zum Öffnen und Schliessen der Faltschachteln, die dem Faltschachtelhersteller vom Kunden oder dessen Auftrag von Dritten zur Verfügung gestellt worden sind.

5.2.  Der Kunde hält den Faltschachtelhersteller schadlos gegen Scha- denersatzanspüche, die von einem dafür zuständigen Gericht in Bezug auf einen derartigen Anspruch zuerkannt worden sind.

5.3.  Entwürfe, Stanzen, Negative, Platten, Druckwalzen, Formgeräte, Filme und digitale Daten, die vom Faltschachtelhersteller erstellt worden sind, bleiben sein Eigentum, auch wenn der Kunde finanzi- ell zu deren Erstellung beigetragen hat.

5.4.   Pläne, Zeichnungen, Skizzen, Druckfahnen, Zuschnitte und ande- res Eigentum des Kunden werden beim Faltschachtelhersteller auf Risiko des Kunden gelagert.

5.5.  Die Lagerung der unter 5.3 genannten Materialien endet ein Jahr nach deren letzter Verwendung.

6.      Toleranzen

6.1.   Druck: Der Druck erfolgt gemäss international anerkannten Druck- normen und vereinbarten Toleranzen. Druckfahnen, Texte und Strichcodes, die vom Kunden genehmigt worden sind, sind ver- bindlich. Herstellung gemäss dieser Normen stellt keinen Grund für Reklamationen dar.

6.2.   Menge: Toleranzen bei den Liefermengen richten sich nach den in- dividuellen Arbeitsanforderungen bezüglich Menge, Material, Ver- fahren, Grösse etc. Der angemessene Toleranzprozentsatz wird in der Auftragsbestätigung spezifiziert. Bei Fehlen einer Spezifikation in der Auftragsbestätigung wird eine adäquate Durchführung durch den Faltschachtelhersteller angenommen, wenn die Menge ein Plus oder Minus von 10% nicht überschreitet.

7.      Verpackung

7.1.  Verpackungsspezifikationen müssen in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag definiert und vereinbart werden. Abänderungen in den vereinbarten Spezifikationen werden gesondert verrechnet.

8.      Warenannahme (Reklamation, Haftung)

8.1.   Jegliche Reklamation bezüglich der Lieferung muss innerhalb von acht Tagen nach Lieferdatum schriftlich erhoben werden. Wenn die Reklamation eine Beschädigung während des Transportes betrifft, so muss die Reklamation sofort nach Erhalt der Waren erhoben

8.2.   Lieferungen, die vom Faltschachtelhersteller als mangelhaft aner- kannt worden sind, werden entweder korrigiert oder kreditiert. Der Faltschachtelhersteller haftet nicht für Schadenersatz aus Folge- schäden.

8.3.   Wenn ein Teil der Lieferung einen Anspruch verursacht, so kommt das Prinzip der Schadensminderung für nachteilige Folgen für den Rest der Lieferung zum Tragen.

8.4.   Eine die Qualität betreffende Reklamation, die der Faltschachtel- hersteller nicht anerkennt, wird dem Gerichtsstand des Faltschachtelherstellers       vorgelegt.

8.5.  Die Haftung des Faltschachtelherstellers ist mit dem Rechnungs- betrag begrenzt. Er haftet nicht für Folgeschäden.

8.6.  Fehlerhafte Lagerung oder Verwendung der Waren seitens des Kunden schliesst die Haftung des Faltschachtelherstellers aus.

8.7.  Auf keinen Fall kann der Kunde einen Anpruch gegen den Falt- schachtelhersteller erheben, nachdem die gelieferten Waren, oder ein Teil von ihnen, verwendet, bearbeitet oder verändert, worden

9.      Eigentumsvorbehalt

9.1    Der Faltschachtelhersteller behält sein Eigentumsrecht an den ge- lieferten Waren bis die einschlägige Rechnung vollständig bezahlt

10.    Bezahlung

10.1. Die vollständige Bezahlung der Rechnung ist nicht später als dreis- sig Tage nach Rechnungsdatum fällig.

10.2. Einen anderen Zahlungstermin muss der Faltschachtelhersteller dem Kunden gesondert verrechnen.

10.3. Spesenfrei auf das Konto des Empfängers.

11.    Höhere Gewalt

11.1 Höhere Gewalt, wie Streiks, Transportverzögerungen, Aufstand, Aufruhr, Krieg oder irgendwelche andere Gründe, auf die der Falt- schachtelhersteller keinen Einfluss hat und welche die Lieferung oder Erfüllung des Vertrages stören, befreit den Faltschachtelher- steller von seiner Lieferverpflichtung. Wenn die Umstände dies er- lauben, verständigt der Faltschachtelhersteller den Kunden schrift-

12.    Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

12.1. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Vertragssprache ist

12.2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des

12.3. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, das diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegt, oder für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftragsnehmers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand dessen, oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.